Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Ansprechperson im Jobcenter bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Wenn Sie keine gemeinsame Lösung finden, können Sie oder Ihre Ansprechperson im Jobcenter das Schlichtungsverfahren einleiten.
Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung einer Lösung und ein gemeinsames Verständnis darüber, wie es genau weitergehen soll. Unabhängig davon, von wem das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, entstehen für Sie natürlich keine Nachteile. Geldkürzungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.
Das Schlichtungsverfahren wird durch eine bisher unbeteiligte Person durchgeführt. Die Schlichtungsperson hat keine Einsicht in Ihre Akte und ist vorher nicht in Ihren Fall eingebunden. Dadurch hat sie eine neutrale Rolle. Die Kernaufgabe der Schlichtungsperson ist, das Gespräch unparteiisch zu moderieren. Dabei wird darauf geachtet, dass Ihre Belange und die Ihrer Ansprechperson berücksichtigt werden. Das Schlichtungsverfahren endet mit einer Einigung oder spätestens nach 4 Wochen.
Für weitere Fragen rund um das Thema Schlichtung fragen Sie gerne nach
In diesem Flyer zum Schlichtungsverfahren finden Sie zusammengefasst alle Informationen zu unserer Schlichtungsstelle.
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