Die Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf (weitere Info siehe hier) für den persönlichen Lebensunterhalt. Dieser umfasst für eine alleinstehende Person 563€ (weitere Info siehe hier). Kinder erhalten je nach Alter 357 bis 451€.
Die finanziellen Hilfen hängen insgesamt von der gesamten Bedarfsgemeinschaft ab, d.h. welche weiteren Personen mit im Haushalt leben. Es können auch Mietkosten (Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten), Kranken und Pflegeversicherung, sowie Mehrbedarfe übernommen werden.
Sie können Ihren Antrag auf Bürgergeld online, telefonisch, per Post oder persönlich stellen.
Welches Sozialbürgerhaus (SBH) für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer Wohnadresse ab. Den für Sie zuständigen Standort finden Sie im SBH Finder.
Alle wichtigen Hinweise zum Bürgergeld finden Sie in den Kurzinformationen.
Bitte füllen Sie den Hauptantrag aus und achten Sie auf die Hinweise bzgl. weiterer Anlagen (siehe Ausfüllhinweise).
Sie können den Antrag gerne online stellen und diesen bequem von zu Hause aus ausfüllen.
Vorteile hierbei sind:
– digital werden Ihnen notwendige Formulare automatisch zur Verfügung gestellt,
– Sie werden auch ohne Vorerfahrungen durch den Antrag geleitet.
– verkürzte Bearbeitungszeiten, kein Porto
– es gehen keine Originale verloren und Sie haben einen Überblick über eingereichte Unterlagen.
Den ausdruckbaren Antrag finden Sie hier.
Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen in einem Haushalt leben, dann bilden Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften gemeinsam.
Die Grundmiete, die Betriebskosten und die Heizkosten werden übernommen. Die Ausgaben für Miete und Heizung werden im ersten Jahr des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe anerkannt. Nach dem ersten Jahr werden nur noch die angemessenen Mietkosten übernommen.
Ja. Je nach Alter kann der Regelbedarf vorliegen (siehe Frage „Welche Geldleistungen gibt es?“). Kindergeld wird beim jeweiligen Kind bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt und angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass auch das Einkommen von Kindern bei der Anspruchsberechnung der Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung finden müsste. Zudem besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Sofortzuschlages von 25 € pro Kind.
Je schneller Sie alle benötigten Unterlagen vollständig einreichen und wahrheitsgemäße Angaben erfolgen, umso zügiger kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Wenn Sie konkrete Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gern direkt an das Service Center (089 45355 0) oder Ihr zuständiges Jobcenter in den Sozialbürgerhäusern (siehe hier).
Sobald Ihre Leistungen bewilligt sind, erhalten Sie Zahlungen zum Monatsende für den Folgemonat. Beispiel: Ihre Leistungen für den Monat April werden Ende März ausgezahlt.
Auch Selbstständige und Freiberufler können Bürgergeld erhalten, wenn Ihr Einkommen aktuell nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. In diesem Fall wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II berücksichtigt.
Ihre Selbstständigkeit/ freiberufliche Tätigkeit kann grundsätzlich. weitergeführt werden, auch wenn Sie Bürgergeld beziehen. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben dem Jobcenter gegenüber offen legen, damit Ihr Anspruch korrekt berechnet werden kann.
Nein, Sie müssen Ihre Ersparnisse nicht vollständig aufbrauchen.
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges dürfen Sie 40.000 € behalten und Personen in Ihrem Haushalt können 15.000 € behalten. Dazu zählen verwertbares Vermögen im In- sowie Ausland, wie z.B. Bargeld und verfügbare Mittel auf Girokonten, Sparbüchern aber auch Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel nicht sofort verwertbar und wird daher nicht als erhebliches Vermögen gewertet.
Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), sind kein erhebliches Vermögen, das gilt unabhängig vom Wert.
Nein, Sie müssen nicht persönlich ins Jobcenter kommen. Sie können sich online registrieren und erhalten per Post einen Freischaltcode, mit dem Sie Ihr Konto aktivieren können.
Mit der Nutzung von jobcenter.digital kann man Unterlagen schnell übermitteln und Leistungen einfach beantragen, ohne persönlich vorbeikommen zu müssen.
Ja, das Jobcenter muss rechtzeitig (mind. 5 Werktage) vor der geplanten Reise informiert werden. Sie sollten Ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft mitteilen, dass Sie Ihren Wohnort verlassen wollen. Sie erreichen uns am besten über jobcenter.digital. Das Jobcenter kann während eines Jahres Abwesenheiten von insgesamt 21 Kalendertagen zustimmen. Finanzielle Nachteile können Ihnen entstehen, wenn Sie ohne Zustimmung und/ oder länger als 21 Kalendertage abwesend sind.
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