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Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen

Anfang 2019 wurde mit dem Teilhabechancengesetz eine neue Möglichkeit geschaffen, Menschen die schon sehr lange arbeitslos sind, beim Wiedereinstieg in das Berufsleben zu unterstützen. Durch die Förderung schaffen wir gemeinsam mit Ihnen eine Perspektive für mehr Teilhabe in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II):

Höhe des Zuschusses: Sie bekommen Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren; im ersten Jahr 75%, im zweiten Jahr 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss unbefristet sein, oder für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten abgeschlossen werden und die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.

Zusatzleistungen: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erhält während des gesamten Zeitraums der Förderung ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und bei Bedarf zahlen wir Ihnen einen Zuschuss zur Weiterbildung Ihrer/-s Beschäftigten.

Förderfähiger Personenkreis: Gefördert werden können Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

 

Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II)

Höhe des Zuschusses: In den ersten zwei Jahren des Beschäftigungsverhältnisses erhalten Sie einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 100%, im dritten Jahr 90%, im vierten Jahr 80% und im fünften Jahr 70%. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene oder tariforientierte Arbeitgeber nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet sein, wobei die Befristung einmalig verlängert werden kann. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.

Zusatzleistungen: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erhält während des gesamten Zeitraums der Förderung ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und bei Bedarf zahlen wir Ihnen einen Zuschuss zur Weiterbildung Ihrer/-s Beschäftigten.

Förderfähiger Personenkreis: Es können Personen gefördert werden, die mindestens 25 Jahre alt sind und in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II erhalten haben. Menschen mit Schwerbehinderung oder Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern kommen bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug für eine Förderung in Frage.

Haben Sie Fragen zu den beiden Förderinstrumenten? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an jobcenter-muenchen.tam@jobcenter-ge.de. Unser TAM-Team berät Sie gerne.

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