Für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienmitglieder wird die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erneut verlängert. Am 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz werden automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Diese Personengruppe muss keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Ab dem 5. März 2025 endet der vorübergehende Schutz für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten. Seit dem 5. Juni 2024 wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorübergehender Schutzstatus mehr erteilt. Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde, ist diese noch bis zum 04. März 2025 gültig.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und bis zum 5. März keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, einen anderen Titel beantragt haben, freiwillig ausgereist sein oder einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.
Auf der Website des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden Sie alle Informationen hierzu – auch in unterschiedlichen Sprachen.
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